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Petra Merlo

Petra Merlo

Eigenbedarf bei Wohneigentum

Was gilt es, zu beachten?

Hin und wieder kann es vorkommen, dass ein Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhält, wenn er in einer Wohnung eines privaten Kapitalanlegers wohnt. Muss er sich dann in jedem Fall in kürzester Zeit eine neue Wohnung suchen? Nicht direkt. Es gilt nämlich, dass die Kündigungsfrist umso länger ist, je länger ein Mieter auch in Wohnung lebt. Hier gilt es, gesetzliche Regelungen zu beachten. Diese sollte ein Anleger gut kennen, der diesen Schritt gehen möchte. Es geht sogar soweit, dass eine Selbstnutzung kaum noch möglich ist, wenn zum Beispiel eine ältere Person bereits über Jahrzehnte in der Immobilie lebt.

In den meisten Fällen benötigt der Vermieter die Immobilie für sich selbst, sollte er tatsächlich Eigenbedarf anmelden. Eltern, Kinder, Enkel oder andere Verwandte gehören in der Regel dazu. Nichten und Neffen gehören seit 2010 nach einem Urteil des Bundesgerichtshof ebenfalls dazu. Ältere Menschen sind oft auf eine private Pflegekraft angewiesen. In solchen Fällen kann die Wohnung dann auch an eine solche Person vergeben werden. Im Vorfeld muss allemal ausführlich begründet werden, warum die Wohnung zukünftig dauerhaft benötigt wird. Darunter fällt beispielsweise nicht eine kurzzeitige Nutzung.

Wie bereits erwähnt, ist dabei sehr entscheidend, wie lange der Mieter in dieser Wohnung bereits lebt. Demnach richtet sich auch die Kündigungsfrist. Drei Monate Kündigungsfrist fallen an, wenn es sich um weniger als fünf Jahre handelt. Bei sechs bis acht Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate. Lebt der Mieter bereits mehr als acht Jahre in der Wohnung, sind neun Monate Kündigungsfrist die Regel.

Ausnahmen bestätigen die Regel. So auch in vielen Regelungen im Mietrecht. Ein Ehepaar darf nach einem aktuellen Urteil des Berliner Landgerichts im Alter von 84 und 87 Jahren in der Wohnung wohnen bleiben, für die vom Vermieter der Eigenbedarf vorgesehen ist. Denn das Hohe Alter, sowie gesundheitliche Einschränkungen sind nach dem Urteil gesondert zu betrachten.

Doch wie ist die Situation bei einem Eigentümerwechsel? Hier gilt eine klare Sperrzeit für Eigenbedarfskündigung in Kraft. Somit ist der Eigenbedarf frühestens drei Jahre nach Erwerb der Immobilie möglich. In manchen Städten gelten sogar noch härtere Regelungen, bei denen erst nach zehn Jahren der Objektübernahme der Eigenbedarf angemeldet werden darf.

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